beschleunigte Grundqualifikation

Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken (also auch Werkverkehr) müssen eine besondere  Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Das bedeutet, dass ausschließlich Fahrer, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr)   bzw.10.09.2009 (Güterverkehr)einen Führerschein (C1, C oder D1, D) erwerben, eine   Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erfolgreich absolvieren

müssen. Welche Qualifikation Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1,  D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem Stichtag 10. September 2008 erteilt worden ist, fallen unter die „Besitzstandregelung”. Besitzstand bedeutet in diesem Falle, dass diese Busfahrer keine Grundqualifikation erwerben müssen.

Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Das heißt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich als Lkw-Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.

Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und Lkw-Fahrer, die vor den Stichtagen (10. September 2008 (D-Klassen) beziehungsweise 10. September 2009 (C-Klassen) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben. Dadurch werden Sie bei der Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.

Ausbildungsumfang

=

Die beschleunigten Grundqualifikation ist eine Schulung von 140 Stunden.

130 Stunden (a 60 Minuten) Theorie
10 Stunden (a 60 Minuten) praktisches Fahren

Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme

Für die Förderung beruflicher Weiterbildung

Maßnahmennummer: M-03593-19444